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1. ALLGEMEINE MIETVERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR DIE VERMIETUNG VON FAHRZEUGEN

der Schauer Gabelstapler GmbH, FN 525090t, Landscha an der Mur 119 43, 8424 Gabersdorf,
UID-Nr. ATU75089805, für den Geschäftsverkehr (im Folgenden: „Schauer“, „Übergeber“, „Vermieter“, „wir“ oder „uns“). Unser Vertragspartner wird nachfolgend „Übernehmer“, „Vertragspartner“ oder „Mieter“ genannt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz „AGB“) sind verbindlich für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr mit dem Vertragspartner, auch wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird. Von diesen AGB abweichende oder ergänzende Regelungen – insbesondere allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen vom Vertragspartner – werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde. Diese AGB gelten sohin insbesondere für unsere Services bezüglich der Reparatur und den Service von Gabelstaplern aller Marken, Ö-Norm Sicherheitsprüfung, Neu- und Gebrauchtstapler, Ersatzteile, Staplervermietung und Batterieservice:

Diese AGB gelten zusätzlich und ergänzend zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen Schauer als Vermieter und dem Vertragspartner als Mieter hinsichtlich der Vermietung oder sonstigen Überlassung von Gabelstaplern und Fahrzeugen inklusive Zubehöres und Zusatzgeräten. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Mieters werden selbst bei Kenntnis des Vermieters nur dann zu Vertragsbestandteilen, wenn deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde.

Eine verbindliche Verpflichtung gegenüber dem Mieter entsteht für den Vermieter erst aufgrund der Unterfertigung des schriftlichen Mietvertrags durch beide Vertragspartner. Die einseitige Unterfertigung des Mietvertrags durch den Mieter stellt ein verbindliches Angebot gegenüber dem Vermieter dar, den Mietgegenstand zu den Vertragsbedingungen zu mieten. Der Mieter bleibt an sein Angebot einen Monat ab Eingang des Mietvertrags beim Vermieter gebunden. Den Mieter treffen durch die einseitige Unterfertigung des Mietvertrags bereits alle aus dem gegenständlichen Vertrag erwachsenden Verpflichtungen.

Mietgegenstand ist der im Mietvertrag beschriebene Gegenstand samt Zubehör und allfällig mitvermieteten Zusatzgeräten.

Der Mieter hat den Mietgegenstand mit äußerster Sorgfalt und unter gewissenhafter Beachtung der ihm auferlegten Pflichten gemäß diesen AGB sowie der Bedienungshinweise am Gerat bzw. der diesbezüglichen Vorschriften der Betriebsanleitung zu verwenden.

Das Mietverhältnis beginnt mit dem Tag der vereinbarten Bereitstellung des Mietgegenstandes zur Übergabe an den Mieter, mit der Übergabe des Mietgegenstands an den transportbeauftragten Frachtführer oder mit Verladung des Mietgegenstands auf ein geeignetes Transportfahrzeug bei Durchführung des Transportes durch den Vermieter. Sollte der Vermieter nicht in der Lage sein, den Mietgegenstand zu dem vereinbarten Termin bereitzustellen, dem Frachtführer zu übergeben oder zu liefern, so ist der Mieter berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist von zumindest 7 Tagen unter gleichzeitigem Verzicht auf allfällige Schadenersatzansprüche vom Vertrag zurückzutreten.

Das Mietverhältnis endet mit dem Tag, an dem der Mietgegenstand beim Vermieter bzw. an einem vereinbarten anderen Bestimmungsort zurückgestellt wird und die Vertragsparteien das vollständig ausgefüllte Rückgabeprotokoll, wonach sich der Mietgegenstand in einwandfreiem und vertragsgemäßem Zustand befindet, unterzeichnet haben. Das Mietverhältnis endet aber auch bei vorzeitiger Rückstellung des Mietgegenstandes frühestens mit Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit, sofern nicht anders vereinbart.

Eine Verlängerung des Mietverhältnisses über die vereinbarte Vertragsdauer hinaus bedarf einer diesbezüglichen Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter. Stellt der Mieter den Mietgegenstand nicht zu dem vereinbarten Termin zurück, geht das Mietverhältnis zu denselben Konditionen in ein auf unbestimmte Zeit geschlossenes Mietverhältnis über, sofern der Vermieter nicht binnen 1-Monats die Rückstellung des Mietgegenstands fordert.

Ist die Abholung des Mietgegenstands durch den Vermieter vereinbart worden, so ist die genaue Übergabezeit – sofern diese nicht bereits bei Vertragsabschluss vereinbart wurde – rechtzeitig und einvernehmlich zwischen den Parteien festzulegen. Kann die Abholung aus Gründen nicht durchgeführt werden, die der Sphäre des Mieters zuzurechnen sind, so verlängert sich die Mietdauer bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Mietgegenstand tatsächlich wieder in die Verfügungsgewalt des Vermieters gelangt. Neben dem für die verlängerte Vertragsdauer zusätzlich anfallenden Mietzins ist der Mieter verpflichtet, auch sämtliche durch nicht erfolgreiche Abholversuche verursachte Kosten des Vermieters (Anfahrtskosten, Wegzeit, etc.) zu tragen.

Während der gesamten Vertragsdauer trägt der Mieter die Gefahr für den zufälligen Untergang oder die zufällige Beschädigung des Mietgegenstands. Aus diesem Grund schließt der Mieter mit Abschluss des Mietvertrags zugleich eine Maschinen- und Kaskoversicherung für den Mietgegenstand über den Vermieter ab, sofern dies vom Vermieter verlangt wird.

Die konkrete Hohe des Mietzinses ist der aktuellen Mietpreisliste des Vermieters zu entnehmen. Wird der Mietgegenstand länger eingesetzt, so ist der Vermieter berechtigt, einen – dem tatsächlichen Arbeitseinsatz entsprechenden – aliquoten Mietzuschlag zu verrechnen. Treibstoffkosten oder sonstige Betriebsmittel des Mietgegenstands sind nicht im vereinbarten Mietzins enthalten. Diese sind während der Mietdauer durch den Mieter selbst zu tragen. Allfällige Nebenkosten, insbesondere Fracht- und Transportkosten sowie die Rechtsgeschäftsgebühr werden gesondert in Rechnung gestellt.

Der Mietzins samt USt ist sofort ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig, sofern die Vertragsparteien nicht etwas anderes vereinbaren. Bei einer Mietdauer von mehr als einem Monat wird der Mietzins monatlich berechnet. Die Verrechnung der monatlichen Raten erfolgt in diesem Fall laufend im Voraus zum jeweiligen Abrechnungstag.

Bei Zahlungsverzug werden dem Mieter Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnet. Darüber hinaus hat der Mieter sämtliche Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen. Befindet sich der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Teilbetrages länger als 14 Tage in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand ohne Mahnung bzw Fristsetzung auf Kosten des Mieters abzuholen und anderweitig darüber zu verfügen. Dem Mieter können hieraus keinerlei Ersatzforderungen entstehen. Sämtliche sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Ansprüche des Vermieters, insbesondere auch Ansprüche aufgrund einer fortdauernden Vertragslaufzeit, bleiben aufrecht bestehen.

Der Mieter tritt seine Ansprüche gegenüber einem Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, bis zur Höhe der jeweils fälligen Mietzinsschuld, abzüglich einer etwaigen geleisteten Kaution, sicherungshalber an den Vermieter ab. Sofern der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses in Verzug gerät, ist er ohne weitere Aufforderung verpflichtet, dem Vermieter sämtliche Ansprüche gegen den Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen und in seinen Büchern einen Abtretungsvermerk zu setzen. Dies unbeschadet des Rechts des Vermieters, den Auftraggeber von der Zession zu verständigen.

Eine Aufrechnung des Mietzinses mit Gegenforderungen des Mieters wird ausdrücklich ausgeschlossen, sofern es sich bei dem Mieter um keinen Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes handelt. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts steht dem Mieter nicht zu. Mehrere Mieter haften für sämtliche Verbindlichkeiten zur ungeteilten Hand.

Der vereinbarte Mietzins betrifft ausschließlich das Entgelt für die Nutzung des Mietgegenstands in der vereinbarten Art und Weise. Die Kosten für die Ver- und Entladung des Mietgegenstands, für Fracht und Transport bei allfälliger Zustellung oder Abholung, für Hilfs- und Betriebsstoffe, für die tägliche Wartung sowie die Kosten des für eine allfällige Einschulung erforderlichen Personals bzw. für dessen Beistellung sind in dem Mietzins nicht inkludiert und zur Gänze vom Mieter zu übernehmen.

Die Maschinen werden, wenn nichts anderes vereinbart ist, dem Mieter vollgetankt zur Verfügung gestellt, bei Rückgabe wird sodann die Fehlmenge festgestellt und dem Mieter in Rechnung gestellt bzw. kann der Mieter die Maschine vollgetankt retournieren. Eine allfällige erforderliche Endreinigung wird dem Mieter nach tatsächlichem Aufwand und angefallenen Entsorgungsleistungen berechnet.

Die Kosten einer allfälligen Vergebührung des Mietvertrags sind ebenfalls vom Mieter zu tragen.

Der Vermieter hält den Mietgegenstand in unbeschädigtem, standardmäßig gereinigtem, betriebsfähigem und vollgetanktem Zustand zur Abholung bereit bzw hat den Mietgegenstand dem Frächter in einem solchen Zustand zu übergeben. Der einwandfreie Zustand des übernommenen Mietgegenstandes sowie der Umfang des Zubehörs und der Erhalt der Betriebsanleitung sind vom Mieter mit Unterfertigung des Lieferscheins zu bestätigen. Allfällig vorgefundene Mängel sind dem Vermieter unverzüglich schriftlich bekannt zu geben, widrigenfalls der Mietgegenstand als vertragsgemäß geliefert gilt.

Der Mieter verpflichtet sich den Mietgegenstand ausschließlich mit geschultem und befähigtem Personal zu betreiben. Widrigenfalls hat der Mieter für allfällige auftretende Betriebsstörungen bzw. Schäden im Zweifel selbst einzustehen. Sämtliche während des Betriebs auftretende Störungen, Schäden oder Mängel des Mietgegenstands hat der Mieter dem Vermieter bei sonstigem Verlust etwaiger Ersatz- bzw. Verbesserungsansprüche ebenfalls unverzüglich und schriftlich bekannt zu geben, sofern gesetzlich zulässig. Mängel des Mietgegenstands, die der Mieter unverzüglich schriftlich gerügt hat und die vom Vermieter zu vertreten sind, hat der Vermieter binnen angemessener Frist kostenlos zu beheben. Die Notwendigkeit einer Mängelrüge entfällt, falls es sich bei dem Mieter um einen Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes handelt. Nur bei schriftlicher Zustimmung durch den Vermieter kann der Mieter die Behebung dieser Mängel auch selbst fachgerecht ausführen bzw. ausführen lassen, wobei der Vermieter allerdings nur zum Ersatz jener Kosten verpflichtet ist, die ihm entstanden wären, wenn er die Behebung selbst durchgeführt hätte. Dem Vermieter steht es frei, anstelle der Durchführung dieser Reparaturen alternativ – für die restliche Vertragsdauer oder bloß vorübergehend – ein dem Mietgegenstand entsprechendes Ersatzfahrzeug ohne sonstige Änderungen der Vertragsbestimmungen zur Verfügung zu stellen.

Der Mieter verzichtet ausdrücklich auf sein Recht auf Mietzinsreduktion bzw. -befreiung gemäß § 1096 ABGB. Der Mieter hat den Mietgegenstand – abgesehen von der gewöhnlichen Abnutzung bei ordnungsgemäßem Betrieb – in demselben Zustand an den Vermieter zurückzustellen, in welchem er ihm zur Verfügung gestellt worden war. Bei der Rückgabe vorhandene Mängel des Mietgegenstandes werden im Rückgabeprotokoll bzw. in einer einvernehmlich angefertigten und von beiden Vertragsteilen unterfertigten Mängelliste festgehalten. Das Mietverhältnis endet mit ordnungsgemäßer Ausstellung des Rückgabeprotokolls und dessen Unterfertigung durch beide Vertragsteile bzw. nach vollständiger Behebung vorliegender Schäden oder der Instandsetzung des Mietgegenstands, sofern die Reparatur aufgrund eines vom Mieter zu vertretenden Schadens notwendig wird. Die Kosten der Instandsetzungsarbeiten sind jedenfalls vom Mieter zu tragen.

Der Mieter ist verantwortlich für die Bodenverhältnisse und Einsatzmöglichkeiten des Mietgegenstands. Bei Fehlbestellungen von Mietgegenständen durch falsche Angaben oder falsch geschätzte Höhen, Traglasten etc., welche nicht auf das Verschulden des Vermieter zurückzuführen sind, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter die mit dem Einsatz verbundenen Kosten sowie die ausgefallene Mietzeit zu berechnen.

Der Mieter darf den Mietgegenstand nur an dem vereinbarten Ort sowie für vertraglich vorgesehene Arbeiten einsetzen. Veränderungen am Mietgegenstand, insbesondere An- und Einbauten, sowie dessen Verbindung mit anderen Gegenständen sind dem Mieter ohne schriftliches Einverständnis des Vermieters ausdrücklich untersagt. Der Mieter ist jedenfalls verpflichtet, (i) den Mietgegenstand gemäß der allenfalls ausgehändigten Betriebsanleitung in Gebrauch zu nehmen und zu warten sowie ausschließlich bestimmungs- und sachgerecht zu verwenden, (ii) vor jeglicher Überbeanspruchung zu schützen und für sach- und fachgerechte Wartung, Servicearbeiten und die notwendige Pflege des Mietgegenstands zu sorgen; (iii) zum Betrieb des Mietgegenstands einwandfreie Betriebsmittel (z.B. Treibstoff) zu verwenden; (iv) den Mietgegenstand gemäß ordnungsgemäß zu versichern; (v) sämtliche Mitarbeiter vor Inbetriebnahme des Mietgegenstands ordnungsgemäß und ausreichend in dessen Verwendung einzuweisen und einzuschulen; (vi) etwaige Inspektionen dem Vermieter rechtzeitig anzuzeigen und den Mietgegenstand zur Durchführung von Inspektionsarbeiten durch den Vermieter nach Absprache bereitzustellen; (vii) sämtliche notwendigen Instandsetzungsarbeiten ausschließlich auf eigene Kosten und durch den Vermieter oder Fachmänner vornehmen zu lassen; (viii) den Mietgegenstand nach Gebrauch an einem sicheren, geschlossenen Ort zu verwahren und bestmöglich vor einem Zugriff unbefugter Dritter zu schützen; (ix) Dritten weder Rechte an dem Mietgegenstand einzuräumen, noch Rechte aus dem Mietverhältnis abzutreten; insbesondere die Untervermietung sowie jegliche (entgeltliche oder unentgeltliche) Weitergabe des Mietgegenstands sind dem Mieter ausdrücklich untersagt.

Sofern von dritter Seite auf den im Eigentum des Vermieters stehenden Mietgegenstand behördlich oder gerichtlich Zugriff verübt wird (Pfändung, Verwahrung, Beschlagnahme, etc.), ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter hiervon unverzüglich mittels eingeschriebenen Briefs unter Beilage sämtlicher darauf Bezug habender Verfügungen und Unterlagen zu verständigen. Der Mieter hat alle Kosten gerichtlicher und außergerichtlicher Maßnahmen und Interventionen zur tragen, die zur Beseitigung des Eingriffes notwendig werden. Unterlässt der Mieter die rechtzeitige Verständigung des Vermieters, so haftet er uneingeschränkt für alle nachteiligen Folgen.

Beschädigungen, Verlust oder der Untergang des Mietgegenstands sind dem Vermieter unter Nachweis einer allfälligen behördlichen Anzeige wegen Diebstahls oder vorsätzlicher Sachbeschädigung unverzüglich anzuzeigen. Sofern der Mieter derartige Vorkommnisse zu vertreten hat, ist er verpflichtet, die Kosten für die Behebung der Beschädigung bzw. Schadenersatz in Höhe des Wiederbeschaffungspreises eines gleichwertigen Geräts zu leisten. Der Mieter ist zur Zahlung der offenen Mietzinszahlungen bis zur Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet und hat alle sonstigen vertraglichen Verpflichtungen einzuhalten.

Während des Mietverhältnisses auftretende Mängel oder Betriebsstörungen des Mietgegenstandes sind – wenn der Vermieter nicht zu deren Behebung verpflichtet ist oder die Reparaturen aus der betriebsgewöhnlichen Abnutzung des Mietgegenstands resultieren – nach Maßgabe der Weisungen des Vermieters vom Mieter auf eigene Kosten zu beheben. Die erforderlichen Ersatzteile sind vom Vermieter zu beziehen; der Vermieter behält sich aber auch die eigene Vornahme solcher Reparaturen vor und ist berechtigt, sowohl für Reparaturen als auch für die Lieferung der Ersatzteile eine Vorauszahlung vom Mieter zu begehren. Entsprechendes gilt für die Erneuerung bzw. Instandhaltung von Verschleißteilen.

Stellt der Vermieter bei Ausübung seines Kontrollrechts fest, dass der Mieter seine Wartungs- und Serviceverpflichtung bzw. Instandhaltungsverpflichtung von Verschleißteilen vernachlässigt, so ist er berechtigt, die notwendigen Arbeiten auf Kosten des Mieters durchführen zu lassen.

Während der Dauer der Reparaturarbeiten läuft das Mietverhältnis zu den vereinbarten Bedingungen uneingeschränkt weiter.

Wird nach Rückstellung des Mietgegenstandes ein mangel- oder schadhafter Zustand des Mietgegenstands festgestellt, so erfolgt die Durchführung der notwendigen Reparaturen durch den Vermieter. Sämtliche Kosten für derartige Instandsetzungsarbeiten sind jedoch vom Mieter zu tragen, sofern dieser den Mangel oder Schaden zu vertreten hat.

Der Mieter haftet für jede Beschädigung bzw. für den Verlust des Geräts während der Mietdauer ohne Rücksicht darauf, ob die Beschädigung bzw der Verlust durch sein Verschulden, durch das seiner Hilfspersonen oder durch unvorhersehbare Ereignisse verursacht worden ist. Der Mieter hat dabei sämtliche Reparaturkosten bzw die Kosten für eine Neubeschaffung eines gleichwertigen Geräts zu ersetzen. Der Mieter haftet für sämtliche Folgeschäden, die aufgrund des Außerachtlassens bzw der mangelhaften Durchführung von Service- und Wartungsarbeiten, der Ausbesserung oder Erneuerung von Verschleißteilen bzw. der Verletzung sonstiger Pflichten dieser Bestimmungen an dem Mietgegenstand oder anderen Gegenständen entstehen. Der Mieter hält den Vermieter hinsichtlich allfälliger Schadenersatzansprüche Dritter schad- und klaglos. Der Mieter haftet für sämtliche Kosten und Aufwendungen, die dem Vermieter aufgrund der Nichteinhaltung einer Bestimmung des Mietvertrags bzw. dieser AGB durch den Mieter entstehen.

Verlängert sich die Vertragsdauer aufgrund einer verspäteten Rückgabe des Mietgegenstands durch den Mieter, so haftet dieser dem Vermieter neben dem für die verlängerte Vertragslaufzeit anfallenden Mietzins auch für den Ersatz des durch die Verspätung entstandenen Schadens. Diese Haftung besteht jedoch nur in jenen Fällen, in denen der Vermieter rechtzeitig Einwände gegen eine Vertragsverlängerung erhoben hat.

Der Vermieter haftet ausdrücklich nicht für einen bestimmten Zustand oder eine bestimmte Verwendbarkeit des Mietgegenstands. Die Bestätigung des Mieters über die vertragsgemäße Übergabe des Mietgegenstands befreit den Vermieter von der Haftung, dass der Mietgegenstand aus welchem Grund auch immer nicht betriebsbereit ist.

Für allfällige erforderliche behördliche Betriebs-, Transport- oder Aufstellungsgenehmigungen hat der Mieter auf eigene Kosten zu sorgen. Der Mieter verzichtet in Zusammenhang mit der Vermietung und Reparatur des Mietgegenstands auf jegliche Schadenersatzforderung, es sei denn dem Vermieter wäre krass grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln vorzuwerfen bzw. der Anspruch ergibt sich aus zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes. Im Übrigen wird die Haftung für Sachschäden aus einem Produktfehler für alle an der Herstellung und dem Vertrieb beteiligten Unternehmen einschließlich des Vermieters ausgeschlossen, sofern dies auch gegenüber Verbrauchern zulässig ist.

Die Haftung des Vermieters für Folgeschäden, die aufgrund von Ausfall, Störungen oder Mängeln des Mietgegenstandes – unabhängig von einer Vertretbarkeit durch den Vermieter – entstanden sind, ist ausgeschlossen. Der Vermieter haftet – mit Ausnahme entgegenstehender zwingender gesetzlicher Regelungen – auch nicht für solche Schäden, die sich aus verschuldeter, fehlerhafter oder unterlassener Aufklärung, Beratung oder Information über Sicherheitshinweise für den Transport, die Beschaffenheit, Verwendungsmöglichkeit, Bedienung, Wartung und Instandhaltung ergeben bzw. aus der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten entstehen.

Der Mieter ist zugleich mit Abschluss des Mietvertrags zum Abschluss einer Maschinen- und Kaskoversicherung für den Mietgegenstand über den Vermieter verpflichtet. Der Abschluss dieser Versicherung befreit den Mieter nicht von seiner Haftung bzw. von seinen sonstigen Verpflichtungen in Bezug auf den Umgang mit dem Mietgegenstand.

Der Mietgegenstand ist aufgrund dieser Versicherung gegen unvorhergesehen eintretende Schäden sowie gegen das Abhandenkommen durch Diebstahl, Einbruchsdiebstahl oder Raub versichert. Als unvorhergesehen gelten solche Schäden, die der Mieter nicht rechtzeitig vorhergesehen hat und die er auch mit dem erforderlichen Fachwissen für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit nicht vorhersehen hätte können. Zusatz- und Anbauteile sind von dem Versicherungsschutz nur dann umfasst, wenn sie an dem Mietgegenstand ordnungsgemäß befestigt und/oder gegen Abhandenkommen besonders gesichert werden.

Ausgenommen von dem Versicherungsschutz sind Schäden, die durch krass grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Mieters oder seiner Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen verursacht wurden. Örtlich ist der Versicherungsschutz auf Österreich beschränkt.

Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter einen allfälligen Schadenseintritt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei verspäteter, unrichtiger oder unterlassener Schadensanzeige hat der Mieter für daraus resultierende Folgen einzustehen.

Der Mieter hat je Schadenereignis einen vereinbarten Selbstbehalt zu leisten, der ebenso wie die vom Mieter für diese Versicherung zu leistender Prämie der jeweils aktuellen Mietpreisliste des Vermieters zu entnehmen ist.

Der Vermieter ist berechtigt, die Einhaltung des Vertrags durch den Mieter vor allem hinsichtlich der Benützungsart und -dauer sowie der ordnungsgemäßen Instandhaltung und Wartung des Mietgegenstands jederzeit vor Ort zu überprüfen. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Vermieter zu diesem Zweck stets unbeschränkt Zutritt gewährt wird.

Auf bestimmte Zeit geschlossene Mietverträge sind für beide Vertragsteile vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit grundsätzlich unkündbar. Mietverträge auf unbestimmte Zeit oder stillschweigend verlängerte Mietverträge können von beiden Vertragsparteien frühestens nach einer insgesamten Vertragsdauer von zumindest einem Monat unter Einhaltung einer 14-tägigen Kündigungsfrist mit eingeschriebenem Brief jederzeit aufgekündigt werden. Der Vermieter ist bei Vorliegen wichtiger Gründe jedoch jederzeit zur Vertragsauflösung mit sofortiger Wirkung berechtigt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn (i) der Mieter mit der Bezahlung einer Mietrechnung oder mit sonstigen Zahlungsverpflichtungen aus einem anderen, mit dem Vermieter getätigten Rechtsgeschäft ganz oder teilweise länger als 14 Tage in Verzug ist; (ii) dem Vermieter eine Besichtigung des Mietgegenstands zur Zustands- bzw. Schadensfeststellung trotz vorheriger Ankündigung nicht gewährt wird; (iii) der Mieter ohne Zustimmung des Vermieters den Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstands ändert; (iv) der Mieter ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters Gebrauchs- oder sonstige Rechte, welcher Art immer, am Mietgegenstand Dritten einräumt oder überlasst; (v) über das Vermögen des Mieters die Einleitung eines Insolvenzverfahrens beantragt oder ein solches eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird; (vi) gegen den Mieter gerichtliche Exekutionsmaßnahmen wegen Verletzung von Zahlungspflichten eingeleitet werden; (vii) der Mieter sonstige Vertragsverpflichtungen grob verletzt.

Der Vermieter ist berechtigt, auf Kosten des Mieters allenfalls durch Öffnen von Verschlüssen, den Mietgegenstand abzuholen, in sein Gewahrsam zu nehmen oder bei einem bestimmten Verwahrer einzustellen oder durch andere geeignete Maßnahmen (Plombierung, etc.) für den weiteren Gebrauch des Mieters untauglich zu machen. Zu solchen Maßnahmen ist der Vermieter sowohl zur Sicherstellung fälliger Mietzinsforderungen vor Beendigung des Mietverhältnisses als auch nach vorzeitiger Vertragsauflösung berechtigt.

Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass die am Mietgegenstand angebrachten Beschriftungen und Kennzeichen, insbesondere Eigentumsnachweis, Herkunftsbezeichnung, Fahrzeugnummer, Kennzeichen etc. unbeschädigt und gut sichtbar bleiben.

Im Übrigen ist auf Punkt 14 der allgemeinen AGBs zu verweisen.

Schauer Gabelstapler GmbH

Stand 14. Juni 2021